Weitere Entscheidung unten: BVerwG, 24.06.2008

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   BVerwG, 30.04.2009 - 1 C 6.08   

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https://dejure.org/2009,283
BVerwG, 30.04.2009 - 1 C 6.08 (https://dejure.org/2009,283)
BVerwG, Entscheidung vom 30.04.2009 - 1 C 6.08 (https://dejure.org/2009,283)
BVerwG, Entscheidung vom 30. April 2009 - 1 C 6.08 (https://dejure.org/2009,283)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    AufenthG § 4 Abs. 5, § ... 5 Abs. 4, § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 54 Nr. 5, § 59; AuslG 1990 § 44 Abs. 1 Nr. 2 und 3; AuslG 1965 § 2 Abs. 1 Satz 2, § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 10 Nr. 2; Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrats; EWG-Türkei über die Entwicklung der; Assoziation - ARB 1/80 Art. 7, Art. 13; VwGO § 86 Abs. 1, § 137 Abs. 2, § 139 Abs. 3 Satz 4; Richtlinie 2004/38/EG Art. 16 Abs. 4; Zusatzprotokoll zum Assoziierungsabkommen EWG/Türkei - ZP Art. 41 Abs. 1, Art. 59
    Aufenthaltserlaubnis, terroristische Aktivitäten, assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht, Besserstellungsverbot, Erlöschen, Rechtsverlust, Verlassen des Bundesgebiets, berechtigte Gründe, haftbedingte Abwesenheit, nicht unerheblicher Zeitraum, Stillhalteklausel, ...

  • Bundesverwaltungsgericht

    AufenthG § 4 Abs. 5, § 5 Abs. 4, § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 54 Nr. 5, § 59

  • Wolters Kluwer

    Verlust der Rechte aus Art. 7 Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG/Türkei (ARB 1/80) eines türkischen Staatsangehörigen durch einen mehrjährigen haftbedingten Auslandsaufenthalt; Unmittelbare Anwendung der Stillhalteklauseln in den Mitgliedstaaten; Nebeneinanderstehen der ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AuslG § 44 Abs. 1 Nr. 3 a.F.; ARG Nr. 1/80 Art. 13; ZP ARB Art. 41 Abs. 1; AuslG § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 a.F.; AufenthG § 4 Abs. 5; ARB Nr. 1/80 Art. 7; AufenthG § 5 Abs. 4; AufenthG § 54 Nr. 5
    D (A), Aufenthaltserlaubnis, Sachaufklärungspflicht, Assoziationsratsbeschluss EWG/Türkei, Türken, Assoziationsberechtigte, Erlöschen, Auslandsaufenthalt, Ausreise, Stillhalteklausel, Stand-Still-Klausel, Ausländergesetz 1965, Straftat, Anschlag, Anschlagsplan, ...

  • Judicialis

    AufenthG § 4 Abs. 5; ; AufenthG § ... 5 Abs. 4; ; AufenthG § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3; ; AufenthG § 54 Nr. 5; ; AufenthG § 59; ; AuslG 1990 § 44 Abs. 1 Nr. 2; ; AuslG 1990 § 44 Abs. 1 Nr. 3; ; AuslG 1965 § 2 Abs. 1 Satz 2; ; AuslG 1965 § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3; ; AuslG 1965 § 10 Nr. 2; ; Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG-Türkei über die Entwicklung der Assoziation - ARB 1/80 Art. 7; ; Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG-Türkei über die Entwicklung der Assoziation - ARB 1/80 Art. 13; ; VwGO § 86 Abs. 1; ; VwGO § 137 Abs. 2; ; VwGO § 139 Abs. 3 Satz 4; ; Richtlinie 2004/38/EG Art. 16 Abs. 4; ; ZP Art. 41 Abs. 1; ; ZP Art. 59

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ausländerrecht: Verlust der Rechte aus Art. 7 Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG/Türkei (ARB 1/80) eines türkischen Staatsangehörigen durch einen mehrjährigen haftbedingten Auslandsaufenthalt; Unmittelbare Anwendung der Stillhalteklauseln in den Mitgliedstaaten; ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Kein Aufenthaltsrecht nach terroristischen Aktivitäten in der Türkei

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Kein Aufenthaltsrecht für Terroristen

  • migrationsrecht.net (Zusammenfassung)

    Kein Aufenthaltsrecht nach terroristischen Aktivitäten in der Türkei

  • migrationsrecht.net (Kurzinformation)

    Kein Aufenthaltsrecht nach terroristischen Aktivitäten in der Türkei

  • juraforum.de (Pressemitteilung)

    Kein Aufenthaltsrecht nach terroristischen Aktivitäten in der Türkei

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 134, 27
  • NVwZ 2009, 1162
  • DVBl 2009, 1192
  • DÖV 2009, 870
 
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Wird zitiert von ... (137)Neu Zitiert selbst (26)

  • EuGH, 21.10.2003 - C-317/01

    WIRD VON TÜRKISCHEN FAHRERN IN DEUTSCHLAND ZUGELASSENER LKWS, DIE DIE STRECKE

    Auszug aus BVerwG, 30.04.2009 - 1 C 6.08
    Sie zielen auf die den Mitgliedstaaten verbliebene Kompetenz, die Einreise türkischer Staatsangehöriger in ihr Hoheitsgebiet und dort die erstmalige Aufnahme einer Beschäftigung zu regeln (EuGH, Urteil vom 21. Oktober 2003 - Rs. C-317/01 und Rs. C-369/01 - Abatay u.a. - Slg. I-12301 Rn. 80; Urteil vom 20. September 2007 - Rs. C-16/05 - Tum und Dari - a.a.O. Rn. 57).

    Diese nationale Regelungszuständigkeit unterliegt jedoch dem Vorbehalt, dass neue Vorschriften die Niederlassungsfreiheit, den freien Dienstleistungsverkehr und den Zugang zur Beschäftigung sowie den damit verbundenen Aufenthalt eines türkischen Staatsangehörigen nicht strengeren Bedingungen als denjenigen unterwerfen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der jeweiligen Stillhalteklausel in dem betreffenden Mitgliedstaat galten (EuGH, Urteil vom 21. Oktober 2003 - Rs. C-317/01 und Rs. C-369/01 - Abatay u.a. - a.a.O. Rn. 66 bis 74; Urteil vom 20. September 2007 - Rs. C-16/05 - Tum und Dari - a.a.O. Rn. 53, 58 und 63).

    Bei der Prüfung eines Verstoßes gegen die genannten Verschlechterungsverbote ist darauf abzustellen, ob die von den zuständigen Behörden angewandte innerstaatliche Regelung die rechtliche Situation des türkischen Staatsangehörigen im Verhältnis zu den Vorschriften, die beim Inkrafttreten der Verbote 1972 bzw. 1980 galten, erschwert, für ihn also ungünstiger ist; dabei sind die Rechtsprechung zu den damaligen Vorschriften und eine mit dieser in Einklang stehende Verwaltungspraxis zu berücksichtigen (Urteil vom 26. Februar 2002 - BVerwG 1 C 21.00 - BVerwGE 116, 55 mit Verweis auf EuGH, Urteil vom 11. Mai 2000 - Rs. C-37/98 - Savas - a.a.O. Rn. 70 f.; vgl. auch Urteil vom 21. Oktober 2003 - Rs. C-317/01 und Rs. C-369/01 - Abatay u.a. - a.a.O. Rn. 116).

    Deshalb kann er sich nicht auf Art. 13 ARB 1/80 berufen (vgl. EuGH, Urteil vom 21. Oktober 2003 - Rs. C-317/01 und Rs. C-369/01 - Abatay u.a. - a.a.O. Rn. 84).

  • EuGH, 20.09.2007 - C-16/05

    Tum und Dari - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Art. 41 Abs. 1 des

    Auszug aus BVerwG, 30.04.2009 - 1 C 6.08
    Diese Stillhalteklauseln sind in den Mitgliedstaaten unmittelbar anwendbar (EuGH, Urteil vom 20. September 1990 - Rs. C-192/89 - Sevince - NVwZ 1991, 255 zu Art. 13 ARB 1/80, Urteil vom 11. Mai 2000 - Rs. C-37/98 - Savas - InfAuslR 2000, 326 Rn. 54 und Urteil vom 20. September 2007 - Rs. C-16/05 - Tum und Dari - NVwZ 2008, 61 Rn. 46 zu Art. 41 Abs. 1 ZP).

    Sie zielen auf die den Mitgliedstaaten verbliebene Kompetenz, die Einreise türkischer Staatsangehöriger in ihr Hoheitsgebiet und dort die erstmalige Aufnahme einer Beschäftigung zu regeln (EuGH, Urteil vom 21. Oktober 2003 - Rs. C-317/01 und Rs. C-369/01 - Abatay u.a. - Slg. I-12301 Rn. 80; Urteil vom 20. September 2007 - Rs. C-16/05 - Tum und Dari - a.a.O. Rn. 57).

    Diese nationale Regelungszuständigkeit unterliegt jedoch dem Vorbehalt, dass neue Vorschriften die Niederlassungsfreiheit, den freien Dienstleistungsverkehr und den Zugang zur Beschäftigung sowie den damit verbundenen Aufenthalt eines türkischen Staatsangehörigen nicht strengeren Bedingungen als denjenigen unterwerfen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der jeweiligen Stillhalteklausel in dem betreffenden Mitgliedstaat galten (EuGH, Urteil vom 21. Oktober 2003 - Rs. C-317/01 und Rs. C-369/01 - Abatay u.a. - a.a.O. Rn. 66 bis 74; Urteil vom 20. September 2007 - Rs. C-16/05 - Tum und Dari - a.a.O. Rn. 53, 58 und 63).

  • BVerwG, 09.08.2007 - 1 C 47.06

    Ausweisung; Abschaffung Widerspruchsverfahren bei Ausweisung von Straftätern;

    Auszug aus BVerwG, 30.04.2009 - 1 C 6.08
    Dabei ist grundsätzlich vom abschließenden Charakter der beiden genannten Verlustgründe auszugehen (Urteil vom 9. August 2007 - BVerwG 1 C 47.06 - BVerwGE 129, 162 Rn. 15 und Beschluss vom 24. April 2008 - BVerwG 1 C 20.07 - NVwZ 2008, 1020 Rn. 20).

    Für die aus dieser Vorschrift abgeleiteten Rechte gilt, dass sie sich nach ihrer Entstehung aus der Abhängigkeit von der beschäftigungsbezogenen Rechtsstellung des Stammberechtigten lösen und der allmählichen Integration der Familienangehörigen im Mitgliedstaat dienen sollen (EuGH, Urteil vom 7. Juli 2005 - Rs. C-373/03 - Aydinli - Slg. 2005, I-6181 Rn. 23; allgemein Urteil vom 18. Juli 2007 - Rs. C-325/05 - Derin - Slg. 2007, I-6495 Rn. 53 und 71); dem hat sich der Senat angeschlossen (Urteil vom 9. August 2007 - BVerwG 1 C 47.06 - BVerwGE 129, 162 ).

    Auch wenn der Vergleich der Rechtsstellung der Familienangehörigen von türkischen Arbeitnehmern auf der einen und Unionsbürgern auf der anderen Seite im Wege einer Gesamtbetrachtung durchzuführen ist (EuGH, Urteil vom 18. Juli 2007 - Rs. C-325/05 - Derin - a.a.O. Rn. 62 ff.; dem folgend Urteil vom 9. August 2007 - BVerwG 1 C 47.06 - a.a.O. Rn. 20), wirken die Unionsbürger betreffenden Regelungen auf die richterrechtliche Ausformung der assoziationsrechtlichen Stellung und ihrer Verlustgründe zumindest als Orientierungsrahmen ein.

  • EuGH, 25.09.2008 - C-453/07

    Er - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrats -

    Auszug aus BVerwG, 30.04.2009 - 1 C 6.08
    Daraus folgt, dass ein gemäß Art. 7 ARB 1/80 assoziationsberechtiger türkischer Staatsangehöriger sein Aufenthaltsrecht nicht allein deshalb verlieren kann, weil er wegen der Verurteilung zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe keine Beschäftigung ausgeübt hat und dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stand; denn die Rechtsstellung der in Art. 7 ARB 1/80 genannten Familienangehörigen hängt nicht von der Ausübung einer Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis ab (EuGH, Urteil vom 25. September 2008 - Rs. C-453/07 - Er - NVwZ 2008, 1337 Rn. 31 f.).

    Ob der Betreffende dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stand, ist ohne Bedeutung, weil die Rechtsstellung der in Art. 7 ARB 1/80 genannten Familienangehörigen nicht von der Ausübung einer Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis abhängt (EuGH, Urteil vom 25. September 2008 - Rs. C-453/07 - Er - a.a.O. Rn. 31).

  • EuGH, 16.03.2000 - C-329/97

    Ergat

    Auszug aus BVerwG, 30.04.2009 - 1 C 6.08
    Nach der mittlerweile gefestigten Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften können die Aufenthaltsrechte nach Art. 7 ARB 1/80 nur unter zwei Voraussetzungen beschränkt werden: Entweder stellt die Anwesenheit des türkischen Wanderarbeitnehmers im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaates wegen seines persönlichen Verhaltens eine tatsächliche und schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit im Sinne von Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 dar, oder der Betroffene hat das Hoheitsgebiet dieses Staates für einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne berechtigte Gründe verlassen (vgl. EuGH, Urteile vom 16. März 2000 - Rs. C-329/97 - Ergat - Slg. 2000, I-1487 Rn. 45, 46 und 48 und zuletzt vom 18. Dezember 2008 - Rs. C-337/07 - Altun - NVwZ 2009, 235 Rn. 62).

    Der Gerichtshof hat zur Auslegung dieses Verlustgrundes in der Sache Ergat (Urteil vom 16. März 2000 - Rs. C-329/97 - a.a.O. Rn. 48) auf sein Urteil in der Sache Kadiman (Urteil vom 17. April 1997 - Rs. C-351/95 - NVwZ 1997, 1104 Rn. 48) verwiesen.

  • EuGH, 18.07.2007 - C-325/05

    Derin - Assoziierung EWG-Türkei - Art. 59 des Zusatzprotokolls - Art. 6, 7 und 14

    Auszug aus BVerwG, 30.04.2009 - 1 C 6.08
    Für die aus dieser Vorschrift abgeleiteten Rechte gilt, dass sie sich nach ihrer Entstehung aus der Abhängigkeit von der beschäftigungsbezogenen Rechtsstellung des Stammberechtigten lösen und der allmählichen Integration der Familienangehörigen im Mitgliedstaat dienen sollen (EuGH, Urteil vom 7. Juli 2005 - Rs. C-373/03 - Aydinli - Slg. 2005, I-6181 Rn. 23; allgemein Urteil vom 18. Juli 2007 - Rs. C-325/05 - Derin - Slg. 2007, I-6495 Rn. 53 und 71); dem hat sich der Senat angeschlossen (Urteil vom 9. August 2007 - BVerwG 1 C 47.06 - BVerwGE 129, 162 ).

    Auch wenn der Vergleich der Rechtsstellung der Familienangehörigen von türkischen Arbeitnehmern auf der einen und Unionsbürgern auf der anderen Seite im Wege einer Gesamtbetrachtung durchzuführen ist (EuGH, Urteil vom 18. Juli 2007 - Rs. C-325/05 - Derin - a.a.O. Rn. 62 ff.; dem folgend Urteil vom 9. August 2007 - BVerwG 1 C 47.06 - a.a.O. Rn. 20), wirken die Unionsbürger betreffenden Regelungen auf die richterrechtliche Ausformung der assoziationsrechtlichen Stellung und ihrer Verlustgründe zumindest als Orientierungsrahmen ein.

  • EuGH, 11.05.2000 - C-37/98

    Savas

    Auszug aus BVerwG, 30.04.2009 - 1 C 6.08
    Diese Stillhalteklauseln sind in den Mitgliedstaaten unmittelbar anwendbar (EuGH, Urteil vom 20. September 1990 - Rs. C-192/89 - Sevince - NVwZ 1991, 255 zu Art. 13 ARB 1/80, Urteil vom 11. Mai 2000 - Rs. C-37/98 - Savas - InfAuslR 2000, 326 Rn. 54 und Urteil vom 20. September 2007 - Rs. C-16/05 - Tum und Dari - NVwZ 2008, 61 Rn. 46 zu Art. 41 Abs. 1 ZP).

    Bei der Prüfung eines Verstoßes gegen die genannten Verschlechterungsverbote ist darauf abzustellen, ob die von den zuständigen Behörden angewandte innerstaatliche Regelung die rechtliche Situation des türkischen Staatsangehörigen im Verhältnis zu den Vorschriften, die beim Inkrafttreten der Verbote 1972 bzw. 1980 galten, erschwert, für ihn also ungünstiger ist; dabei sind die Rechtsprechung zu den damaligen Vorschriften und eine mit dieser in Einklang stehende Verwaltungspraxis zu berücksichtigen (Urteil vom 26. Februar 2002 - BVerwG 1 C 21.00 - BVerwGE 116, 55 mit Verweis auf EuGH, Urteil vom 11. Mai 2000 - Rs. C-37/98 - Savas - a.a.O. Rn. 70 f.; vgl. auch Urteil vom 21. Oktober 2003 - Rs. C-317/01 und Rs. C-369/01 - Abatay u.a. - a.a.O. Rn. 116).

  • BVerwG, 15.04.1998 - 1 B 6.98

    Anforderungen an die Geltendmachung einer Rechtssache grundsätzlicher Bedeutung -

    Auszug aus BVerwG, 30.04.2009 - 1 C 6.08
    Daher kommen als Erlöschensgründe nicht nur solche in Betracht, die im Willen des Ausländers liegen, sondern auch solche, die er nicht ausräumen oder sonst beeinflussen kann und die ihn davon abhalten, in das Bundesgebiet zurückzukehren (Beschluss vom 15. April 1998 - BVerwG 1 B 6.98 - juris Rn. 11).
  • EuGH, 17.04.1997 - C-351/95

    Kadiman / Freistaat Bayern

    Auszug aus BVerwG, 30.04.2009 - 1 C 6.08
    Der Gerichtshof hat zur Auslegung dieses Verlustgrundes in der Sache Ergat (Urteil vom 16. März 2000 - Rs. C-329/97 - a.a.O. Rn. 48) auf sein Urteil in der Sache Kadiman (Urteil vom 17. April 1997 - Rs. C-351/95 - NVwZ 1997, 1104 Rn. 48) verwiesen.
  • BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86

    Tamilen

    Auszug aus BVerwG, 30.04.2009 - 1 C 6.08
    Das ist jedenfalls dann der Fall, wenn politische Ziele unter Einsatz gemeingefährlicher Waffen oder durch Angriffe auf das Leben Unbeteiligter verfolgt werden (Urteil vom 30. März 1999 - BVerwG 9 C 23.98 - BVerwGE 109, 12 mit Hinweis auf BVerfGE 80, 315 ).
  • BVerwG, 21.10.1980 - 1 C 19.78

    Interesse des Ausländers - Aufenthaltserlaubnis - Ermessentscheidung - Abwägung -

  • BVerwG, 26.02.2002 - 1 C 21.00

    Assoziationsrecht EG-Türkei; Ausweisung nach Ermessen; Dienstleistungsfreiheit;

  • BVerwG, 30.12.1988 - 1 B 135.88

    Verlassen des Bundesgebietes - Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis

  • EuGH, 07.07.2005 - C-373/03

    Aydinli - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Freizügigkeit der Arbeitnehmer -

  • BVerwG, 28.04.1982 - 1 B 148.81

    Anforderungen an das Erlöschen einer Aufenthaltserlaubnis - Zulässigkeit und

  • EuGH, 18.12.2008 - C-337/07

    Altun - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Art. 7 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80

  • EuGH, 05.10.1988 - 196/87

    Steymann / Staatssecretaris van Justitie

  • EuGH, 20.09.1990 - C-192/89

    Sevince / Staatssecretaris van Justitie

  • EuGH, 19.10.2004 - C-200/02

    EIN MÄDCHEN IM KLEINKINDALTER, DAS DIE STAATSANGEHÖRIGKEIT EINES MITGLIEDSTAATS

  • BVerwG, 24.04.2008 - 1 C 20.07

    Ausweisung; Abschaffung Widerspruchsverfahren bei Ausweisung von Straftätern;

  • BVerwG, 15.03.2005 - 1 C 26.03

    Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis, Ausweisungsgründe, Verbrauch von

  • BVerwG, 30.03.1999 - 9 C 23.98

    Kein Asyl für Funktionäre der verbotenen kurdischen Arbeiterpartei PKK

  • VG Bremen, 30.11.2005 - 4 K 1013/05

    Nichterlöschen einer Aufenthaltserlaubnis wegen Haft in Guantanamo/Kuba

  • BVerwG, 16.10.1984 - 9 C 284.82

    Voraussetzungen für die Anerkennung als Asylberechtigter - Ermittlung des Umfangs

  • OVG Niedersachsen, 27.03.2008 - 11 LB 203/06

    Erlöschen des aus Art. 7 Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG/Türkei (ARB

  • BVerwG, 13.12.1988 - 1 C 44.86

    Versagungsgrund - Erteilung der Gaststättenerlaubnis - Abschließende

  • BVerwG, 22.02.2017 - 1 C 3.16

    Flüchtling darf wegen Unterstützung der PKK ausgewiesen werden

    Denn der Senat hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass die objektive Tatsache der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung in der Vergangenheit dem Ausländer dann nicht mehr zugerechnet werden kann, wenn er sich glaubhaft hiervon distanziert (vgl. BVerwG, Urteile vom 15. März 2005 - 1 C 26.03 - BVerwGE 123, 114 , vom 30. April 2009 - 1 C 6.08 - BVerwGE 134, 27 Rn. 35 und vom 30. Juli 2013 - 1 C 9.12 - BVerwGE 147, 261 Rn. 17).
  • VG München, 18.01.2011 - M 24 E 10.4626

    Zu den Voraussetzungen des Erlöschens einer Niederlassungserlaubnis im Fall des §

    Je länger der Auslandsaufenthalt währt und je deutlicher er über einen bloßen Besuchs- oder Erholungsaufenthalt im Ausland hinausgeht, desto mehr spricht dafür, dass der Auslandsaufenthalt nicht nur vorübergehender Natur ist (vgl. BayVGH vom 22.9.2009, Az. 10 ZB 09.814, juris RdNr. 12, mit Hinweis auf BVerwG vom 30.4.2009, Az. 1 C 6/08, juris RdNr. 21 und BVerwG vom 30.12.1988, Az. 1 B 135/88, juris RdNr. 6 - 8 zur Vorgängerregelung des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AuslG 1965).

    Bei der Prüfung eines Verstoßes gegen die genannten Verschlechterungsverbote ist darauf abzustellen, ob die von den zuständigen Behörden angewandte innerstaatliche Regelung die rechtliche Situation des türkischen Staatsangehörigen im Verhältnis zu den Vorschriften, die beim Inkrafttreten der Verbote 1972 bzw. 1980 galten, erschwert, für ihn also ungünstiger ist; dabei sind die Rechtsprechung zu den damaligen Vorschriften und eine mit dieser in Einklang stehende Verwaltungspraxis zu berücksichtigen (BVerwG vom 30.4.2009, Az. 1 C 6/08, juris RdNr. 19 mit Hinweis auf EuGH vom 11.5.2000, Rs. C-37/98, juris RdNr. 70 f. und EuGH 21.10.200, Rs. C-317/01 und Rs. C-369/01, juris RdNr. 116).

    Denn § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AuslG 1965 war - ebenso wie der spätere § 44 Abs. 1 Nr. 2 Ausländergesetz 1990 (AuslG 1990) - nicht nur dann einschlägig, wenn der seiner Natur nach nicht vorübergehende Grund bereits im Zeitpunkt der Ausreise vorlag, sondern auch dann, wenn er erst während des Aufenthalts des Ausländers im Ausland eintrat (BVerwG vom 30.4.2009, Az. 1 C 6/08, juris, RdNr. 21 mit Hinweis auf BVerwG vom 28.4.1982, Az. 1 B 148.81).

    Unabhängig davon kamen im Rahmen von § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AuslG 1965 als Erlöschensgründe nicht nur solche in Betracht, die im Willen des Ausländers liegen, sondern auch solche, die er nicht ausräumen oder sonst beeinflussen kann und die ihn davon abhalten, in das Bundesgebiet zurückzukehren (BVerwG vom 30.4.2009, Az. 1 C 6/08, juris, RdNr. 21 mit Hinweis auf BVerwG vom 15.4.1998, Az. 1 B 6.98, juris RdNr. 11).

    Zweifelhaft könnte dies sein, weil das für die Stillhalteklauseln maßgebliche Ausländergesetz 1965 keinen Verlusttatbestand für eine Aufenthaltserlaubnis kannte, der - wie § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG und seine Vorgängervorschrift in § 44 Abs. 1 Nr. 3 AuslG 1990 - allein an den Ablauf einer zeitlich bestimmten Frist für die Wiedereinreise anknüpfte (BVerwG vom 30.4.2009, Az. 1 C 6/08, juris, RdNr. 19).

    Maßgeblich sind dabei Sinn und Zweck des Erlöschensgrundes der längerfristigen Abwesenheit in den Blick zu nehmen, nämlich die persönliche Integration der türkischen Staatsangehörigen zu fördern (vgl. BVerwG vom 30.4.2009, Az. 1 C 6/08, juris RdNr. 28 und vorgehend Niedersächsisches OVG vom 27.3.2008, Az. 11 LB 203/06, juris RdNr. 43).

    Dabei ist das Kriterium der freien Willensentschließung im Zusammenhang mit der Frage des Erlöschens von Aufenthaltsrechten nach Art. 7 ARB 1/80 nicht nur in der Rechtsprechung anerkannt (BVerwG vom 30.4.2009, Az. 1 C 6/08, juris RdNr. 26; BayVGH vom 21.3.2006, Az. 24 ZB 06.233, juris RdNr. 24; EuGH vom 16.3.2000, Rs. C-329/97, RdNr. 48 mit Hinweis auf EuGH vom 17.4.1997, Rs. C-351/95, RdNr. 48), sondern auch in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz (vgl. Nr. 51.1.6.4.4 AVwV-AufenthG).

    Zwar wirkt § 4a Abs. 7 FreizügG/EU, der auf Art. 16 Abs. 4 Richtlinie 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (sog. Unionsbürgerrichtlinie) beruht, zumindest als Orientierungsrahmen auf die richterrechtliche Ausformung der assoziationsrechtlichen Stellung und ihrer Verlustgründe ein (BVerwG vom 30.4.2009, Az. 1 C 6/08, juris RdNr. 27).

    Andererseits ist aber in der Rechtsprechung geklärt, dass für den im Rahmen von Art. 59 ZP durchzuführenden Vergleich des Assoziationsrechts mit den Regelungen für Mitgliedstaatsangehörige eine "Gesamtbetrachtung" geboten ist (vgl. EuGH vom 18.7.2007, Rs. C-325/05, juris RdNr. 62 - 69; BVerwG vom 9.8.2007, Az. 1 C 47.06, juris RdNr. 20 und BVerwG vom 30.4.2009, a.a.O.).

  • VG München, 01.06.2011 - M 24 K 10.4625

    Erlöschen einer Niederlassungserlaubnis bei zwangsweisem Aufenthalt in der Türkei

    Je länger der Auslandsaufenthalt währt und je deutlicher er über einen bloßen Besuchs- oder Erholungsaufenthalt im Ausland hinausgeht, desto mehr spricht dafür, dass der Auslandsaufenthalt nicht nur vorübergehender Natur ist (vgl. BayVGH vom 22.9.2009, Az. 10 ZB 09.814, juris RdNr. 12, mit Hinweis auf BVerwG vom 30.4.2009, Az. 1 C 6/08, juris RdNr. 21 und BVerwG vom 30.12.1988, Az. 1 B 135/88, juris RdNr. 6 - 8 zur Vorgängerregelung des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AuslG 1965).

    Bei der Prüfung eines Verstoßes gegen die genannten Verschlechterungsverbote ist darauf abzustellen, ob die von den zuständigen Behörden angewandte innerstaatliche Regelung die rechtliche Situation des türkischen Staatsangehörigen im Verhältnis zu den Vorschriften, die beim Inkrafttreten der Verbote 1972 bzw. 1980 galten, erschwert, für ihn also ungünstiger ist; dabei sind die Rechtsprechung zu den damaligen Vorschriften und eine mit dieser in Einklang stehende Verwaltungspraxis zu berücksichtigen (BVerwG vom 30.4.2009, Az. 1 C 6/08, juris RdNr. 19 mit Hinweis auf EuGH vom 11.5.2000, Rs. C-37/98, juris RdNr. 70 f. und EuGH vom 21.10.200, Rs. C-317/01 und Rs. C-369/01, juris RdNr. 116).

    Denn § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AuslG 1965 war - ebenso wie der spätere § 44 Abs. 1 Nr. 2 Ausländergesetz 1990 (AuslG 1990) - nicht nur dann einschlägig, wenn der seiner Natur nach nicht vorübergehende Grund bereits im Zeitpunkt der Ausreise vorlag, sondern auch dann, wenn er erst während des Aufenthalts des Ausländers im Ausland eintrat (BVerwG vom 30.4.2009, Az. 1 C 6/08, juris, RdNr. 21 mit Hinweis auf BVerwG vom 28.4.1982, Az. 1 B 148.81).

    Unabhängig davon kamen im Rahmen von § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AuslG 1965 als Erlöschensgründe nicht nur solche in Betracht, die im Willen des Ausländers liegen, sondern auch solche, die er nicht ausräumen oder sonst beeinflussen kann und die ihn davon abhalten, in das Bundesgebiet zurückzukehren (BVerwG vom 30.4.2009, Az. 1 C 6/08, juris, RdNr. 21 mit Hinweis auf BVerwG vom 15.4.1998, Az. 1 B 6.98, juris RdNr. 11).

    Zwar könnte vorliegend zweifelhaft sein, ob die Niederlassungserlaubnis auch gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG erloschen ist oder ob die Anwendbarkeit dieser Vorschrift durch die erwähnten Stillhalteklauseln ausgeschlossen ist, weil das für die Stillhalteklauseln maßgebliche Ausländergesetz 1965 keinen Verlusttatbestand für eine Aufenthaltserlaubnis kannte, der - wie § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG und seine Vorgängervorschrift in § 44 Abs. 1 Nr. 3 AuslG 1990 - allein an den Ablauf einer zeitlich bestimmten Frist für die Wiedereinreise anknüpfte (BVerwG vom 30.4.2009, Az. 1 C 6/08, juris, RdNr. 19).

    Maßgeblich sind dabei Sinn und Zweck des Erlöschensgrundes der längerfristigen Abwesenheit in den Blick zu nehmen, nämlich die persönliche Integration der türkischen Staatsangehörigen zu fördern (vgl. BVerwG vom 30.4.2009, Az. 1 C 6/08, juris RdNr. 28 und vorgehend Niedersächsisches OVG vom 27.3.2008, Az. 11 LB 203/06, juris RdNr. 43).

    Das ist nicht nur in der Rechtsprechung anerkannt (BVerwG vom 30.4.2009, Az. 1 C 6/08, juris RdNr. 26; BayVGH vom 21.3.2006, Az. 24 ZB 06.233, juris RdNr. 24; EuGH vom 16.3.2000, Rs. C-329/97, RdNr. 48 mit Hinweis auf EuGH vom 17.4.1997, Rs. C-351/95, RdNr. 48), sondern auch in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz (vgl. Nr. 51.1.6.4.4 AVwV-AufenthG).

    Zwar wirkt § 4a Abs. 7 FreizügG/EU, der auf Art. 16 Abs. 4 Richtlinie 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (sog. Unionsbürgerrichtlinie) beruht, zumindest als Orientierungsrahmen auf die richterrechtliche Ausformung der assoziationsrechtlichen Stellung und ihrer Verlustgründe ein (BVerwG vom 30.4.2009, Az. 1 C 6/08, juris RdNr. 27).

    Andererseits ist aber in der Rechtsprechung geklärt, dass für den im Rahmen von Art. 59 ZP durchzuführenden Vergleich des Assoziationsrechts mit den Regelungen für Mitgliedstaatsangehörige eine "Gesamtbetrachtung" geboten ist (vgl. EuGH vom 18.7.2007, Rs. C-325/05, ABl. EU C-235 vom 6.10.2007, S. 5 (dort unter 2007/C-235/07), NVwZ 2007, 1393, juris RdNr. 62 - 69; BVerwGE 129, 162 vom 9.8.2007, Az. 1 C 47.06, juris RdNr. 20 und BVerwG vom 30.4.2009, Az. 1 C 6/08, RdNr. 27).

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Rechtsprechung
   BVerwG, 24.06.2008 - 1 C 6.08   

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BVerwG, 24.06.2008 - 1 C 6.08 (https://dejure.org/2008,77466)
BVerwG, Entscheidung vom 24.06.2008 - 1 C 6.08 (https://dejure.org/2008,77466)
BVerwG, Entscheidung vom 24. Juni 2008 - 1 C 6.08 (https://dejure.org/2008,77466)
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